[Amtlicher Beitrag] Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Trappekamp
Satzung der Gemeinde Trappenkamp für die Nutzung des Ganztagsangebotes der Grundschule Trappenkamp
(Benutzungsordnung für das Ganztagsangebot der Grundschule Trappenkamp)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 27), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Trappenkamp vom 16.04.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
- Die Gemeinde Trappenkamp betreibt nach den §§ 6 und 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteines Schulgesetzes (SchulG) und der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe (Richtlinie Ganztag und Betreuung) des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in der aktuell gültigen Fassung im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten die Grundschule Trappenkamp in Form einer Offenen Ganztagsschule als öffentliche Einrichtung.
- Alle außerunterrichtlichen Ganztagsangebote werden im Folgenden mit dem Begriff OGS-Treff bezeichnet. Dieses beinhaltet sowohl die allgemeine Betreuung als auch AG-Angebote und Ferienbetreuung.
- Der OGS-Treff soll mit weiteren außerschulischen Partnern die Bildungs- und Erziehungsziele von Schule unterstützen. Sie sollen ergänzend zum planmäßigen Unterricht die Bildungschancen junger Menschen erhöhen, deren individuelle Fähigkeiten und Interessen fördern und Benachteiligungen abbauen. Gleichzeitig sollen sie dazu beitragen, berufstätige, arbeitssuchende oder sich in Ausbildung befindliche Erziehungsberechtigte bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen. Die Teilnahme am OGS-Treff ist grundsätzlich freiwillig. Unberührt hiervon bleibt das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schüler*innen, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich zu erklären.
- Alle Angebote, die ergänzend zum planmäßigen Unterricht vorgehalten werden, gelten als schulische Veranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 SchulG.
- Aufsichtspersonen sind die Koordinierungskraft sowie die eingesetzten Betreuer*innen und Mitarbeitenden des OGS-Treffs. Die Schüler*innen haben deren Anweisungen Folge zu leisten. Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schüler*innen besteht nur während der Zeiten, für die sie für den Besuch des OGS-Treffs angemeldet sind.
Das vollständige Dokument finden Sie unter folgendem Link.



